Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe
im Sinn des BGB derjenige, der von einem Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt ist. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den der V. in Ausführung (nicht gelegentlich) der Verrichtung einem anderen außerhalb eines Vertragsverhältnisses widerrechtlich zufügt, und zwar aus dem Gesichtspunkt der  unerlaubten Handlung wegen vermuteten eigenen  Verschuldens und ohne Rücksicht darauf, ob den V. ein Verschulden trifft oder nicht. Der Geschäftsherr kann sich jedoch durch den Nachweis der nötigen Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des V. entlasten (Entlastungsbeweis; § 831 BGB).
- Vgl. auch  Erfüllungsgehilfe.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gehilfen — Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch jedweder Assistent gemeint, z. B. ein Assistenzarzt oder eine Arzthelferin, auch wenn das Wort mittlerweile als etwas altmodisch gilt, so dass man es eher in älterer Literatur… …   Deutsch Wikipedia

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